Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines:

Die zwischen der Gesellschaft Cloos & Kraus Sàrl im Folgenden "die Gesellschaft" oder "der Verkäufer" einerseits und dem "Kunden“ oder "dem Käufer" andererseits abgeschlossenen Verkäufe und Lieferungen von Neu- und Gebrauchtmaschinen und Zubehörteilen werden zu den im Folgenden aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss aller anderen Bedingungen durchgeführt, es sei denn, es wurde eine schriftliche und von der Gesellschaft unterzeichnete Vereinbarung getroffen.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der offiziellen Website der Gesellschaft, die auf ihren Geschäftsunterlagen angegeben ist, eingesehen werden.
Reparaturen und Wartungsarbeiten an den gekauften Maschinen werden nach der Lieferung gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen "Reparatur" durchgeführt, von denen der Käufer erklärt, dass er diese folglich akzeptiert.

Vertragsbildung

Das von der Gesellschaft ausgestellte Angebot ist während einer Frist von einem Monat ab seiner Ausstellung gültig und unterliegt den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Gesellschaft kann die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bis zur Annahme des Angebots unter der Bedingung ändern, dass sie den Kunden davon in Kenntnis setzt, ohne dass dies eine Verlängerung der Gültigkeit des Angebots mit sich bringt.
Die für den Verkauf geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kaufvertrags gültig sind.

Die vom Unternehmen ausgestellten Preisangebote sind für das Unternehmen erst nach Unterzeichnung eines Angebotes/Auftragsscheins verbindlich, der als Annahme durch den Kunden gilt. Durch die Annahme des Angebots oder die Unterzeichnung des Auftragsscheins erteilt der Kunde einen endgültigen und unwiderruflichen Auftrag.

Artikel 1 - Lieferfrist und Lieferort, Gefahrenübergang

1.1. Die im Kaufvertrag angegebene Lieferfrist, auch wenn sie unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum formuliert ist, ist nur als unverbindlich zu verstehen. Der Käufer ist sich bewusst, dass der Verkäufer von externen und nicht zurechenbaren Einschränkungen und Bedingungen abhängt, wie z. B. der Fertigung der Maschine, der Verfügbarkeit von Materialien und Teilen, der Einfuhr und Zollabfertigung usw., Faktoren, die alle die Lieferfrist beeinflussen und zu deren Verschiebung führen können.

1.2. Die Lieferfrist beginnt am Tag nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags durch den Käufer, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Diese Frist wird jedoch im Falle eines Finanzierungsantrags beim Verkäufer oder einem mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen ausgesetzt, und zwar bis zum Datum der Bewilligung oder Ablehnung der Finanzierung.

1.3.1. Die Nichtlieferung innerhalb der als unverbindlich angegebenen Frist berechtigt weder zur Auflösung des Kaufvertrags über die Maschine noch zu einer Preisminderung oder zu Schadensersatzansprüchen.

1.3.2. Wenn der Verkäufer die angegebene Lieferfrist nicht einhalten kann, informiert er den Käufer unverzüglich per Einschreiben oder auf anderem Wege, z. B. per Telefon, E-Mail usw. über die Gründe für die Verzögerung und die mögliche neue Lieferfrist, sofern diese bekannt ist. Dem Käufer kann ohne Anspruch auf Schadensersatz und auf Vertragsauflösung eine Verlängerung der Lieferfrist auferlegt werden.
Nur wenn diese neue verlängerte Frist überschritten wird und der Verkäufer seiner Pflicht zur Mitteilung der Fristverlängerung nicht nachkommt, kann der Käufer den Vertrag per Einschreiben ohne vorherige Inverzugsetzung kündigen.
Im Falle einer Kündigung wird eine eventuell bereits geleistete Anzahlung innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung über diese Kündigung zurückerstattet.

1.4.
Wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt oder die Maschine nicht innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum, an dem er schriftlich dazu aufgefordert wurde, annimmt, es sei denn, der Käufer beweist, dass die Nichtannahme der Maschine auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, hat der Verkäufer ohne vorherige Inverzugsetzung das Recht, den Verkauf mit sofortiger Wirkung per Einschreiben an den Käufer aufzulösen und über die Maschine nach eigenem Ermessen zu verfügen. In diesem Fall der Auflösung des Kaufvertrags durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, als Strafklausel vom Käufer, der diese durch die Einhaltung der vorliegenden Bedingungen akzeptiert, die Zahlung einer Pauschalentschädigung in Höhe von 15 % des Gesamtverkaufspreises der Maschine einschließlich aller bestellten Optionen zu verlangen. Wenn der Verkäufer durch besondere Umstände nachweist, dass er durch die Stornierung des Verkaufs einen höheren Schaden erlitten hat, kann er vom Käufer die Zahlung einer Entschädigung verlangen, die mehr als 15 % des Verkaufspreises beträgt.

Falls der Käufer eine Anzahlung auf den Kaufpreis geleistet hat, kann diese vom Verkäufer in entsprechender Höhe durch Verrechnung zur Zahlung der oben genannten Entschädigung einbehalten werden.

Der Käufer erteilt dem Verkäufer hiermit den formellen und unwiderruflichen Auftrag, in seinem Namen alle Übertragungserklärungen zu unterzeichnen, die notwendig sind, um die Stornierung des Verkaufs wirksam werden zu lassen, insbesondere alle Erklärungen gegenüber der Zulassungsstelle zu unterzeichnen.

1.5.
Sollte der Bau der bestellten Maschine vom Hersteller abgebrochen werden, eine Tatsache, die sich dem Verkäufer als höhere Gewalt auferlegt, wird der Vertrag mit dem Käufer von Rechts wegen aufgelöst, ohne dass dem Käufer ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. In diesem Fall werden alle Beträge, die der Käufer dem Verkäufer bereits gezahlt hat, innerhalb von acht Tagen nach der endgültigen Bestätigung des Herstellers über die Einstellung der Produktion zurückerstattet.

1.6. Sofern nicht schriftlich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist der Ort der Lieferung der Maschine der Sitz des Verkäufers.

1.7. Der Käufer trägt ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung alle Risiken in Bezug auf die Maschine.

Artikel 2 - Preis

2.1. Der dem Käufer angegebene Verkaufspreis der Maschine ist der Preis einschließlich Mehrwertsteuer und aller Nebenabgaben. Der Mehrwertsteuersatz ist der Satz, der gemäß den am Tag der Lieferung und der Rechnungsstellung des Verkaufspreises geltenden Vorschriften anwendbar ist.

2.2. Die im Kaufvertrag angegebenen Preise ohne Steuern dürfen unbenommen der Anwendung der folgenden Bestimmungen nicht erhöht werden.

2.3. Der Verkäufer kann den vereinbarten Preis entsprechend der Entwicklung des Marktpreises erhöhen, insbesondere wenn sich seit der Bestellung die Einkaufsbedingungen, die dem Verkäufer vom Hersteller, Importeur oder Händler der Marke der gekauften Maschine auferlegt werden, geändert haben. Sollte der vereinbarte Preis somit erhöht werden, ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer unverzüglich per Einschreiben darüber zu informieren, wobei der Betrag der empfohlenen Erhöhung und die Umstände, die zu dieser Erhöhung geführt haben, darin angegeben werden müssen. Der Käufer hat das Recht, den Vertrag aufzulösen, falls diese Anpassung eine Erhöhung des im Vertrag aufgeführten Gesamtpreises um mehr als 5 % beinhalten würde. Eine solche Auflösung führt weder für den Verkäufer noch für den Käufer zu einem Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz jeglicher Art.
Der Käufer, der die Preiserhöhung um mehr als 5 % auf den vereinbarten Preis nicht akzeptiert, ist verpflichtet, den Kaufvertrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung per Einschreiben aufzulösen. In diesem Fall erhält der Käufer die Anzahlung ohne Zinsen, ohne Kosten und ohne jegliche Entschädigung zurück. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Käufer diese Preiserhöhung akzeptiert hat und der Vertrag zu dem so erhöhten Preis als geschlossen gilt.
Im Falle einer Auflösung des Vertrags als Folge einer solchen Preiserhöhung wird die vom Käufer gegebenenfalls geleistete Anzahlung innerhalb von acht Kalendertagen nach Erhalt des Auflösungsschreibens des Käufers zurückerstattet.

2.4. Wenn die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist allein durch die Schuld des Verkäufers überschritten wird, darf der vereinbarte Preis ohne Steuern aufgrund dieser Fristverlängerung nicht erhöht werden, falls diese zu einer dem Verkäufer auferlegten Erhöhung des Kaufpreises für die Maschine führen würde.

2.5. Der Preis für gesetzlich vorgeschriebene Ausrüstungen, die fest angebracht sind, gilt als im angegebenen Preis enthalten.

2.6. Alle Steuern, die nach luxemburgischem Recht auf den Verkauf erhoben werden, einschließlich der Zulassungsgebühren, gehen zulasten des Käufers.

2.7. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass der Verkäufer bzw. der Hersteller ohne Anspruch auf Entschädigung zu seinen Gunsten Änderungen an den technischen Merkmalen und/oder an der Leistungsfähigkeit der gekauften Maschine vornimmt, sofern solche Änderungen aufgrund technischer Anforderungen oder Verbesserungen, die der Sicherheit und/oder dem Komfort der Maschine und seiner Handhabung förderlich sind, notwendig oder empfehlenswert sind. Das gelieferte Modell muss jedoch in seinen grundlegenden Merkmalen mit dem bei der Bestellung vorgelegten und beschriebenen Modell identisch bleiben.

Artikel 3 – Bezahlung

3.1. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer eine Anzahlung auf den Verkaufspreis in Höhe von bis zu 30 % des Verkaufspreises zum Zeitpunkt der Bestellung zu verlangen. Solange diese Anzahlung nicht geleistet wird, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Bestellung an den Hersteller weiterzuleiten, und die im Kaufvertrag vorgesehene Lieferfrist wird in der Schwebe gehalten oder um die Zeit verlängert, die der Verzögerung des Käufers bei der Zahlung der vereinbarten Anzahlung entspricht.
Wenn die Bezahlung der Anzahlung mehr als zwei Monate über das Datum der Bestellung hinausgeht und nach einer per Einschreiben an den Käufer gerichteten Mahnung, in der ihm eine letzte Frist von acht Kalendertagen zur Zahlung der Anzahlung eingeräumt wird, ist der Verkäufer berechtigt, den Verkauf als durch die Schuld des Käufers aufgelöst zu betrachten. In diesem Fall gilt § 1.4. der vorliegenden Bedingungen. Der Verkäufer benachrichtigt den Käufer per Einschreiben.

3.2. Die Zahlung des gesamten Preises oder des Restbetrags im Falle einer Anzahlung erfolgt sofort zum Zeitpunkt der Lieferung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der zum oben genannten Termin nicht bezahlte Betrag wird von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß dem "Gesetz vom 18. April 2004 in seiner geänderten Fassung über Zahlungsfristen und Verzugszinsen" ab der Lieferung oder ab dem Datum der Bereitstellung der Maschine im Falle der Zurückhaltung der Maschine durch den Verkäufer aufgrund der Nichtzahlung des Preises verzinst.

3.3. Wenn die Zahlung des gesamten Kaufpreises oder des ausstehenden Restbetrags nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Versand eines Einschreibens an den Käufer erfolgt ist, das als Aufforderung zur Annahme des verkauften Gegenstands und zur Zahlung des Kaufpreises gilt, kann der Verkäufer den Verkauf mit sofortiger Wirkung per Einschreiben an den Käufer auflösen, unbenommen des Rechts des Verkäufers, vom Käufer die Zahlung der oben genannten gesetzlichen Zinsen, der in Klausel 1.4 vorgesehenen vertraglichen Pauschalentschädigung in Höhe von 20 % des Verkaufspreises zu verlangen, abgesehen von allen eventuellen Inkasso- und Gerichtskosten sowie den eventuellen Kosten für die Wiederzulassung der Maschine, die zulasten des säumigen Käufers gehen.

3.4.
Solange der Käufer den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt hat, ist der Verkäufer von der Pflicht befreit, die gekaufte Maschine auf den Namen des Käufers oder der von ihm im Kaufvertrag benannten Rechtsform anzumelden. Die sich aus dieser Zulassung ergebende Verzögerung kann dem Verkäufer nicht angelastet werden und kann nicht zu seinem Nachteil als Überschreitung der Lieferfrist geltend gemacht werden.

3.5. Die Maschine bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung des Preises als Hauptschuld, Zinsen und Kosten, ungeachtet anderslautender Angaben in Verwaltungsdokumenten wie Fahrzeugschein, Versicherungsnachweis usw.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Maschine im Besitz des Verkäufers und der Käufer darf weder kostenlos noch entgeltlich darüber verfügen, noch darf er die Maschine verpfänden, verleihen oder vermieten.

3.6. Jeder Fehler oder jede Nichtübereinstimmung mit dem Auftrag auf einer Rechnung muss vom Kunden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Rechnung der Gesellschaft unter Verwirkungsfolge gemeldet werden.

3.7. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer den Käufer schriftlich (per Brief, E-Mail usw.) über die Bereitstellung der Maschine informiert, gilt Folgendes für den Käufer, der die Maschine nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach dieser Information am vereinbarten Lieferort abholt:
Er trägt das alleinige und volle Risiko für die verkaufte Sache und die Maschine bleibt beim Verkäufer oder bei einem von ihm frei bestimmten Dritten auf alleinige Gefahr und Kosten des Käufers geparkt.

Artikel 4 - Gesetzliche Garantie

4.1. Die Klage auf Konformitätsgarantie, die dem Käufer zusteht, ist in den Artikeln L-212-1 ff. des Verbraucherschutzgesetzes geregelt.
Konformitätsmängel des verkauften Gegenstands fallen unter Garantie, sofern der Mangel innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist ab dem Datum der Lieferung der Maschine angezeigt wird. Alle offensichtlichen Mängel oder Defekte an der Maschine sind dem Unternehmen unter Verwirkungsfolge sofort bei der Lieferung der Maschine zu bemängeln.

4.2. Eine kürzere Garantiezeit, aber auf jeden Fall mindestens ein Jahr, kann vereinbart werden, wenn der Verkauf eine Gebrauchtmaschine betrifft. Als Gebrauchtmaschine für die Anwendung der Konformitätsgarantie gilt eine Maschine, die vor mehr als einem Jahr erstmals in Verkehr gebracht wurde.

4.3. Haftungsausschlüsse

4.3.1. Die Gesellschaft haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, die dem Kunden entstehen (z. B. entgangener Gewinn, entgangene Einnahmen usw.).

4.3.2. Die Gesellschaft haftet nicht für höhere Gewalt und Ereignisse, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen (z. B. Ausfall des Subunternehmers, des Lieferanten, Änderung des Grundvertrags, Naturgewalten, Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Pandemien usw.).

4.3.3. Die Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für Fehler, die auf ungenaue, unpräzise, unvollständige oder nicht konforme Daten zurückzuführen sind, die vom Kunden oder seinem Vertreter bereitgestellt wurden.

4.3.4. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für die Nutzung der Maschine, die nicht den Anweisungen und Empfehlungen aus der mitgelieferten Bedienungsanleitung entspricht, sowie für die Nichtbeachtung der Wartungsanweisungen des Herstellers durch den Kunden bei einer von ihm zugelassenen Reparaturwerkstatt.

Artikel 5 - Sogenannte "kaufmännische" Garantie

Jede konventionelle sogenannte "kaufmännische" Garantie wird Gegenstand einer separaten schriftlichen Vereinbarung sein.

Artikel 6 - Inzahlungnahme

Die vom Verkäufer in Zahlung genommenen Gebrauchtmaschinen werden in dem Zustand zurückgenommen, der in einem von den Parteien unterzeichneten Protokoll festgelegt wurde.

Jede wie auch immer geartete Veränderung des Zustands der Inzahlungnahmemaschine zwischen der Unterzeichnung des widersprüchlichen Protokolls und der Lieferung der Inzahlungnahmemaschine eröffnet dem Verkäufer die Option, entweder die Vereinbarung der Inzahlungnahme zu stornieren und vom Käufer die Zahlung des Inzahlungnahmewerts in Geld zu verlangen oder den vereinbarten Inzahlungnahmepreis entsprechend der Wertminderung der Inzahlungnahmemaschine seit dem Datum des oben genannten widersprüchlichen Protokolls zu reduzieren.
Die Inzahlungnahmemaschine muss zum Zeitpunkt der Übernahme sauber und gepflegt sein, damit die Endkontrolle durchgeführt werden kann.
Die Inzahlungnahme der Maschine kann nur unter der Bedingung erfolgen, dass der Eigentümer bei der Lieferung folgende Elemente bereitstellt: alle Schlüssel der in Zahlung genommenen Maschine, die Konformitätsbescheinigung, beide Teile (gelb und grau) der Zulassungsbescheinigung, das Benutzerhandbuch. Das Fehlen eines oder mehrerer dieser Elemente, die integraler und notwendiger Bestandteil der Inzahlungnahme sind, berechtigt den Verkäufer, diese zu verweigern und sich für die Anwendung von Absatz 3 zu entscheiden.

Artikel 7 - Teilweise Gültigkeit der Geschäftsbedingungen

7.1. Die Nichtigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit eines Teils dieser Bedingungen hat keinen Einfluss auf die Bedingungen als Ganzes. Gültige Klauseln, sofern ihre Durchsetzung unabhängig von nichtigen oder nicht durchsetzbaren Klauseln möglich bleibt, bleiben für die Parteien weiterhin rechtsverbindlich. Ungültige Klauseln werden durch gültige Klauseln ersetzt, die die Absicht, die die Parteien mit den ungültigen Klauseln zum Ausdruck bringen wollten, so genau wie möglich wiedergeben.

7.2. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und eventuellen Sonderbedingungen haben letztere Vorrang.

Artikel 8 - Datenschutz

8.1. Im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss des Kaufs einer Maschine oder des entsprechenden Zubehörs muss der Käufer dem Verkäufer personenbezogene Daten offenbaren, womit er sich einverstanden erklärt, wodurch die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung EU 2016/679 vom 27. April 2016) und alle Gesetze, die an ihre Stelle treten sollten und/oder den Schutz personenbezogener Daten zum Gegenstand haben (nachfolgend abgekürzt "DSGVO" genannt).

8.2.
Der Verkäufer erklärt, dass er sich an die gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO hält.

Die personenbezogenen Daten des Käufers dürfen vom Verkäufer nur für den strikten Zweck der Verhandlung, des Abschlusses, der Durchführung und der Auflösung des Kaufvertrags sowie aller damit verbundenen Streitigkeiten verwendet werden. Der Käufer erteilt auch seine Zustimmung für ihre Nutzung, um es dem Verkäufer zu ermöglichen, dem Käufer mithilfe jeglicher Kommunikationsmittel Informationen über seine Geschäftstätigkeit zukommen zu lassen. Diese Daten können vom Verkäufer insbesondere so lange aufbewahrt werden, wie er zu irgendeiner Garantie verpflichtet ist und solange etwaige Streitigkeiten über den Kaufvertrag, seinen Abschluss, seine Erfüllung und/oder seine Auflösung andauern.

8.3. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die ihr vorliegenden personenbezogenen Daten des Käufers nicht an eine dritte, ihr fremde Stelle weiterzugeben, außer im Rahmen der Vergabe von Unteraufträgen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und für die Umsetzung der gesetzlichen oder vertraglichen Garantie.

8.4. Der Käufer, dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden, hat das Recht auf Zugang, Berichtigung und Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner Daten. Diese Rechte können in Übereinstimmung mit der DSGVO durch eine einfache Anfrage per Post, die an die für die Verarbeitung zuständige Person des Verkäufers gerichtet ist, ausgeübt werden, wobei die Identität und ein legitimer Grund, falls dieser von der DSGVO gefordert wird, nachgewiesen werden müssen. Der Käufer kann unter denselben Bedingungen wie im vorherigen Absatz auf seine archivierten Daten zugreifen.

8.5. Der Verkäufer verpflichtet sich, keine der in seinem Besitz befindlichen personenbezogenen Daten an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies geschieht im Rahmen der Anwendung einer Rechts- oder Ordnungsvorschrift oder zum Zwecke der normalen Unternehmensverwaltung und des Zwecks, zu dem ihr die Daten offengelegt wurden.

8.6. Der Verkäufer informiert den Käufer, der dies akzeptiert, darüber, dass sie die Möglichkeit hat, die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit der DSGVO an einen Subunternehmer zu vergeben. Der Verkäufer legt dem Käufer die Identität etwaiger Subunternehmer sowie der zuständigen Person für die Verarbeitung personenbezogener Daten in seinem Unternehmen offen.

Artikel 9 – Gesetz, Gerichtsbarkeit und Anti-Geldwäsche-Bestimmung
9.1.
Die vorliegenden Bedingungen und der mit dem Käufer geschlossene Kaufvertrag unterliegen dem luxemburgischen Gesetz.

9.2. Alle Streitigkeiten, die in Bezug auf die Anwendung und die Auslegung der vorliegenden Bedingungen und des mit dem Käufer geschlossenen Kaufvertrags entstanden sind oder entstehen, unterliegen der Gerichtsbarkeit des Großherzogtums Luxemburg und je nach Wahl des Verkäufers, der Gerichtsbarkeit an seinem Firmensitz oder einer seiner Betriebsstätten, vorbehaltlich eines Schiedsverfahrens, das die Parteien schriftlich vereinbaren.

9.3. Der Käufer versichert, dass er sich bei Vertragsabschluss korrekt und ausreichend identifiziert hat und erklärt, in seinem eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung zu handeln.

Wenn der Käufer eine juristische Person ist, weist sich ihr Vertreter durch einen aktuellen Auszug aus dem luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister (Luxembourg Business Register - LBR) des Niederlassungsortes der juristischen Person aus und diese erklärt, dass sie durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter handelt. Ebenso erklärt der Vertreter, der erklärt, im Namen und auf Rechnung einer juristischen Person zu handeln, dass er die dafür erforderliche Vertretungsvollmacht besitzt. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass er auf eigene Rechnung handelt und er persönlich für die von ihm eingegangenen Verpflichtungen verantwortlich ist.

9.4.
Bei Barzahlung behält sich der Verkäufer das Recht vor, einen Ausweis des Bezahlers und ein Bankdokument zu verlangen, das die Herkunft des Geldes belegt. Ab einem Betrag von 10.000 € oder mehr für einen selben Vertrag muss diese Bescheinigung zwingend vom Kunden vorgelegt werden.

Der Käufer erklärt, dass er darüber informiert ist, dass der Verkäufer neben seiner Pflicht zur Identifizierung des Käufers auch gesetzlichen Sorgfalts- und Kontrollpflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus unterliegt. Letzterer erklärt sich damit einverstanden, jeder diesbezüglichen Aufforderung des Verkäufers nachzukommen. Der Verkäufer ist im Übrigen verpflichtet, diese Informationen für mindestens fünf Jahre nach dem Verkauf oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung aufzubewahren.

Artikel 10 - Teilbarkeit

10.1. Die Nichtigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit eines Teils dieser Bedingungen hat keinen Einfluss auf die Bedingungen als Ganzes. Gültige Klauseln, sofern ihre Durchsetzung unabhängig von nichtigen oder nicht durchsetzbaren Klauseln möglich bleibt, bleiben für die Parteien weiterhin rechtsverbindlich. Ungültige Klauseln werden durch gültige Klauseln ersetzt, die die Absicht, die die Parteien mit den ungültigen Klauseln zum Ausdruck bringen wollten, so genau wie möglich wiedergeben.

10.2. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und eventuellen Sonderbedingungen haben letztere Vorrang.


Allgemeine Reparaturbedingungen


Allgemeines:

Die zwischen der Gesellschaft Cloos & Kraus Sàrl im Folgenden "die Gesellschaft" oder "die Reparaturwerkstatt" einerseits und dem "Kunden" andererseits erbrachten Reparatur- und Wartungsleistungen an Maschinen werden zu den im Folgenden aufgeführten allgemeinen Reparaturbedingungen unter Ausschluss aller anderen Bedingungen durchgeführt, es sei denn, es wurde eine schriftliche und von der Gesellschaft unterzeichnete Vereinbarung getroffen.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der offiziellen Website der Gesellschaft, die auf ihren Geschäftsunterlagen angegeben ist, eingesehen werden.

Artikel 1 - Definitionen

• Reparaturwerkstatt
Als Reparaturwerkstatt im Sinne der vorliegenden Bedingungen gilt jeder Gewerbetreibende, der im Bereich der Reparaturen aller Art, der Wartung, der Änderungen und Verschönerungen von Maschinen und anderen motorisierten Geräten, die nachstehend unter dem Oberbegriff "Maschinen" bezeichnet werden, zugelassen ist.
• Kunde
Als Kunde im Sinne der vorliegenden Bedingungen gilt der Eigentümer oder Halter einer Maschine, der diese Maschine einer Reparaturwerkstatt anvertraut, um für diese Maschine Leistungen erbringen und Bedarfsartikel liefern zu lassen. Wenn ein Versicherer die Kosten für den Einsatz der Reparaturwerkstatt übernimmt, wird dieser Versicherer dadurch nicht zum Kunden. Der Kunde im Sinne der vorstehenden Definition bleibt gegenüber der Reparaturwerkstatt für die Kosten seines Eingriffs verantwortlich.
• die anvertraute Maschine
Als anvertraute Maschine im Sinne der vorliegenden Bedingungen gilt eine Maschine, die der Kunde der Reparaturwerkstatt zum Zweck der Durchführung von Reparatur-, Wartungs-, Änderungs- oder Verschönerungsarbeiten an dieser Maschine übergibt.

Artikel 2 - Vertragsbildung
2.1. Das von der Gesellschaft auf ihrem Reparaturschein ausgestellte Angebot ist während einer Frist von einem Monat ab seiner Ausstellung gültig und unterliegt den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Gesellschaft kann die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bis zur Annahme des Angebots unter der Bedingung ändern, dass sie den Kunden davon in Kenntnis setzt, ohne dass dies eine Verlängerung der Gültigkeit des Angebots mit sich bringt.
Die für die angebotene Leistung geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kaufvertrags gültig sind.
Die vom Unternehmen ausgestellten Preisangebote sind für das Unternehmen erst nach Unterzeichnung eines Reparaturscheins verbindlich, der als Annahme durch den Kunden gilt. Durch die Annahme des Angebots oder die Unterzeichnung des Reparaturscheins erteilt der Kunde einen endgültigen und unwiderruflichen Auftrag.

2.2. Die Leistungen, mit denen die Reparaturwerkstatt beauftragt ist, sind ausschließlich diejenigen, die auf dem von der Reparaturwerkstatt und dem Kunden gegengezeichneten Reparaturschein angegeben sind.
Jede zusätzliche Leistung ist zwischen den Parteien ausdrücklich zu vereinbaren. Die Reparaturwerkstatt ist berechtigt, zusätzliche Leistungen zu erbringen, die in direktem Zusammenhang mit den bestellten Leistungen stehen und die sich im Laufe der Ausführung der bereits bestellten Leistungen als notwendig für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Leistungen erweisen. Der Kunde ermächtigt die Reparaturwerkstatt, ihn telefonisch oder über digitale Kommunikationsmittel zu kontaktieren, um vorab seine Zustimmung zu solchen zusätzlichen Leistungen einzuholen, und im Falle der Nichterreichbarkeit des Kunden können zusätzliche Leistungen, die für die Durchführung eines Auftrags unbedingt erforderlich sind, ohne Zustimmung des Kunden bis zu einem Höchstbetrag von 20 % des Preises des ursprünglichen Auftrags durchgeführt werden.
Die besonderen Bedingungen können andere Arten der Kommunikation zwischen den Parteien vorsehen.

2.3. Indem der Kunde die Reparaturwerkstatt mit den bestellten Leistungen beauftragt, ermächtigt er die Reparaturwerkstatt,
• alle Arbeiten an ein qualifiziertes drittes Unternehmen zu vergeben
• mit der anvertrauten Maschine Probefahrten durchzuführen
• die Maschine zum Ort der Rückgabe, zu einem Subunternehmer, zur technischen Prüfung oder zu einem gemäß Art. 5 gewählten Lagerort zu bringen

2.4. Während der Dauer der Arbeiten unterliegt die anvertraute Maschine ausschließlich der Haftpflichtversicherung des Kunden.
Artikel 3 - Preise und Kostenvoranschlag

Artikel 3 - Preise und Kostenvoranschlag
3.1.
Die Reparaturwerkstatt übermittelt den ungefähren Preis für die zu erbringenden Leistungen. Preisangaben können auch durch Verweis auf Preiskataloge und Arbeitseinheiten der Reparaturwerkstatt erfolgen, die für Kunden zugänglich sind.

3.2. Die von der Reparaturwerkstatt übermittelten Kostenvoranschläge sind Richtpreise und werden auf der Grundlage der am Tag der Anfrage geltenden Tarife erstellt. Der in Rechnung gestellte Preis kann also vom Betrag des Kostenvoranschlags abweichen, wenn die Umstände dies rechtfertigen, wie z. B. höhere Ersatzteilpreise, höherer Zeitaufwand für die Reparatur etc.
Die Reparaturwerkstatt ist an den Kostenvoranschlag für maximal drei Wochen ab dessen Aushändigung an den Kunden gebunden, ohne dass innerhalb dieses Zeitraums ein Auftrag erteilt wird.
Wenn der Empfangsschein Preisangaben enthält, muss der Betrag der Mehrwertsteuer angegeben werden.

3.3.
Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm in Auftrag gegebenen zusätzlichen Arbeiten und die in Artikel 2.1 genannten notwendigen Arbeiten, die mit den ursprünglich in Auftrag gegebenen Arbeiten in Zusammenhang stehen, zu bezahlen.

Artikel 4 - Durchführungsfrist
4.1. Der Kunde wird darüber informiert, dass die Reparaturwerkstatt von ihren eigenen Lieferanten abhängig ist und dass daher das Datum für die Fertigstellungsfrist und die bestellten Bedarfsartikel nur als Richtwert angegeben wird. Der Kunde ist sich bewusst, dass die Reparaturwerkstatt externen und nicht zurechenbaren Einschränkungen und Bedingungen unterliegt, wie z. B. der Herstellung von Ersatzteilen, der Verfügbarkeit von Materialien und Teilen, der Einfuhr und Zollabfertigung usw., Faktoren, die alle die Liefer- und Fertigstellungsfrist der bestellten Arbeiten beeinflussen und zu deren Verschiebung führen können.

4.2. Die im Reparaturauftrag angegebenen Durchführungsfristen dienen ausschließlich der Information und stellen keine Zusage für eine Lieferung und Durchführung innerhalb dieser Fristen dar.

Artikel 5 - Empfangnahme der anvertrauten Maschine

5.1.
Die Empfangnahme der anvertrauten Maschine durch den Kunden erfolgt am Ort der Betriebsstätte der Reparaturwerkstatt, sofern zwischen den Parteien nicht ein anderer Lieferort vereinbart worden ist. Der Kunde muss die Maschine innerhalb von acht (8) Werktagen nach der Benachrichtigung über den Abschluss der Arbeiten in Empfang nehmen. Diese Benachrichtigung kann per Briefpost oder durch ein anderes Kommunikationsmittel erfolgen, z. B. per Telefon, E-Mail... etc. Bei Reparaturarbeiten, die sich über einen einzigen Tag erstrecken, wird diese Empfangnahmefrist auf zwei Arbeitstage verkürzt.

5.2. Ein dem Kunden anrechenbarer Verzug liegt vor, wenn er diese Empfangnahme nicht innerhalb von acht bzw. zwei Tagen nach der Information der Reparaturwerkstatt über den Abschluss der Arbeiten und der Übergabe der Rechnung bzw. deren Versand per Post vornimmt.

5.3. Im Falle eines dem Kunden anrechenbaren Empfangnahmeverzugs und nach einer an den Kunden gesandten Inverzugsetzung kann die Reparaturwerkstatt ab dem Tag nach dieser erfolglosen Inverzugsetzung eine tägliche Aufbewahrungskostenpauschale von mindestens 100 € pro Kalendertag bis zur Abholung der anvertrauten Maschine durch den Kunden in Rechnung stellen. Die anvertraute Maschine kann je nach verfügbarem Platz in der Reparaturwerkstatt, an jedem anderen Ort und nach freier Wahl der Reparaturwerkstatt gelagert werden. Die zusätzlichen Kosten für diese Lagerung sowie die damit verbundenen Risiken gehen vollständig zulasten des Kunden, der darüber per Einschreiben ordnungsgemäß informiert wird.
Ab der ersten Mahnung an den Kunden übernimmt dieser allein und in vollem Umfang die Risiken der anvertrauten Maschine und die Maschine bleibt bei der Reparaturwerkstatt oder bei einem von ihr frei bestimmten Dritten auf alleiniges Risiko und auf Kosten des Kunden geparkt.

5.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn der Kunde nach einem Kostenvoranschlag für die Reparaturarbeiten beschließt, diese nicht ausführen zu lassen, oder wenn die Maschine als irreparabel eingestuft wird und nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht mehr verkehrstauglich ist. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, seine Maschine durch einen Abschleppdienst seiner Wahl und auf seine Kosten abholen zu lassen.
Falls der Kunde seine Maschine nach einer per Einschreiben an ihn gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von acht Tagen abholt, ist die Reparaturwerkstatt berechtigt, die Maschine auf Kosten des Kunden abholen und zu einem Schrotthändler oder einem anderen Händler ihrer Wahl bringen zu lassen, wobei alle diesbezüglichen Kosten zulasten des Kunden gehen. Der Kunde erteilt der Reparaturwerkstatt durch Annahme der vorliegenden Bedingungen ausdrücklich den Auftrag, in seinem Namen und auf seine Rechnung alle administrativen Schritte zu unternehmen, um die Schrottmaschine dem Schrotthändler oder Händler abzutreten. Der etwaige Abtretungspreis steht der Reparaturwerkstatt zu und wird dazu verwendet, die vom Kunden zu tragenden Kosten und Entschädigungen in angemessener Höhe zu bereinigen.

Artikel 6 - Rechnungsstellung für Leistungen und Bedarfsartikel

6.1. Die Rechnung enthält die Art und den Umfang der durchgeführten Arbeiten und gibt gegebenenfalls an, welche Teile ersetzt und/oder hinzugefügt wurden, sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeiten.

6.2. Die Bestimmung eines Austauschpreises im Falle eines Austauschvorgangs setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat und/oder der ausgebaute Teil dem Volumen entspricht und von gleicher Art ist wie das Austauschaggregat und/oder der Austauschteil und keine Schäden aufweist, die eine Reparatur unmöglich machen.

6.3. Jeder Fehler oder jede Nichtübereinstimmung mit dem Reparaturauftrag auf einer Rechnung muss vom Kunden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Rechnung der Reparaturwerkstatt unter Verwirkungsfolge gemeldet werden. Wird die Rechnung nicht innerhalb dieser Frist berichtigt oder beanstandet, gilt sie als von beiden Seiten akzeptiert.

6.4. Wiedereinlagerung von Ersatzteilen. Die Rückgabefrist für nicht benötigte Ersatzteile beträgt 8 Tage ab Kaufdatum (unversehrt und original verpackt). Für eigens bestellte Ersatzteile wird eine Einlagerungsgebühr von 15% des Artikelpreises erhoben.

Artikel 7 - Bezahlung

7.1. Alle Zahlungen sind vom Kunden bei der Rückgabe der anvertrauten Maschine zu leisten, ohne Skonto oder andere Nachlässe, sofern nicht anders vereinbart. Bei Verweigerung oder Verzögerung der Abholung der anvertrauten Maschine durch den Kunden ist die Zahlung der in Rechnung gestellten Leistungen und Bedarfsartikel durch den Kunden spätestens innerhalb von acht Tagen nach der Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten und der Aushändigung oder Versendung der Rechnung zu leisten.
Ab der Bereitstellungsinformation der Maschine durch die Reparaturwerkstatt gilt Folgendes für den Kunden, der seine Maschine nicht am vereinbarten Aushändigungsort abholt:
a. Es kann ein Tagesgeld für das Abstellen der reparierten, nicht ausgelieferten Maschine in Rechnung gestellt werden. Diese Entschädigung gilt als Teil des Reparaturpreises und wird im Falle der Nichtzahlung dieser Entschädigung gemäß § 7.2 fällig.
b. Er trägt das Risiko für die Maschine, die bei der Reparaturwerkstatt oder bei einem von ihr frei bestimmten Dritten auf alleinige Gefahr und Kosten des Kunden geparkt bleibt.

7.2. Bei Nichtbezahlung der dem Kunden in Rechnung gestellten Beträge zu den oben genannten Fristen kann dem Kunden die Rückgabe der Maschine verweigert werden, und er muss das Zurückbehaltungsrecht der Werkstatt bis zur vollständigen Bezahlung der in Rechnung gestellten Leistungen und Bedarfsartikel dulden, wobei die Kriterien des Artikels L. 212-13 des Verbraucherschutzgesetzes zu beachten sind, sofern dieses auf die Parteien anwendbar ist.

7.3. Die gesetzlichen Zinsen auf den Rechnungsbetrag fallen gemäß dem geänderten Gesetz vom 18. April 2004 über Zahlungsfristen und Verzugszinsen zulasten des Kunden an.

7.4. Die Bezahlungen sind sofort per Überweisung auf das im Reparaturauftrag angegebene Bankkonto der Reparaturwerkstatt oder, falls die Reparaturwerkstatt damit einverstanden ist, per Kreditkarte zu leisten. Alle Zahlungstransaktionen durch den Kunden müssen über ein Finanzinstitut im europäischen Wirtschaftsraum abgewickelt werden. Andere Zahlungsarten bedürfen der besonderen Zustimmung der Reparaturwerkstatt. Die Aufrechnung gegenseitiger Forderungen ist ausgeschlossen.

7.5. Die Reparaturwerkstatt ist berechtigt, vor Beginn der Arbeiten vom Kunden eine im Verhältnis zum Umfang der bestellten Leistungen angemessene Anzahlung zu verlangen.

7.6. Die Reparaturwerkstatt behält sich das Recht vor, eine Zahlungsart abzulehnen, die keine ausreichende Gewähr für die Zahlungsfähigkeit bietet.

7.7. Bei Barzahlung behält sich die Reparaturwerkstatt das Recht vor, einen Bankbeleg zu verlangen, der die Herkunft des Geldes belegt. Bei einer Bestellung ab einem Wert von 10.000 EURO muss diese Bescheinigung zwingend vom Kunden vorgelegt werden.

7.8. Der Kunde erklärt, dass er darüber informiert ist, dass die Reparaturwerkstatt neben ihrer Pflicht zur Identifizierung des Kunden auch gesetzlichen Sorgfalts- und Kontrollpflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus unterliegt. Die Reparaturwerkstatt ist insbesondere verpflichtet, diese Informationen für mindestens fünf Jahre nach dem Verkauf oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung aufzubewahren. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, jeder diesbezüglichen Aufforderung der Reparaturwerkstatt nachzukommen. Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Gelder nicht aus einer der in Artikel 506-1 des luxemburgischen Strafgesetzbuchs genannten Straftaten stammen.

7.9. Vorbehaltlich der vom Anbieter geschuldeten Garantien müssen alle weiteren Ansprüche gegen die Rechnung, die durchgeführten Reparatur- und Wartungsarbeiten oder alle anderen vom Kunden bestellten Arbeiten und/oder Gegenstände innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach der Abholung der Maschine, der bestellten Gegenstände oder des Rechnungsdatums schriftlich an die Reparaturwerkstatt gerichtet werden.
Wenn keine Reklamation unter den Bedingungen des vorstehenden Absatzes erfolgt, gelten die Rechnung, die Bedarfsartikel und die geleisteten Arbeiten als vom Kunden akzeptiert.

Artikel 8 - Garantie

8.1. Die Reparaturwerkstatt leistet eine Garantie für die am anvertrauten Gegenstand durchgeführten Arbeiten, und dies gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Diese Garantie versteht sich in Bezug auf Verträge, die sich ausschließlich auf Bedarfsartikel beziehen, als Konformitätsgarantie gemäß Artikel L.212-1 ff. des Verbrauchergesetzbuchs (Code de la consommation).

8.2. Wenn der Kunde die anvertraute Maschine in Kenntnis eines Mangels an dieser Maschine entgegennimmt und dieser Mangel vor der Übergabe der Maschine an die Reparaturwerkstatt, die nicht in der Lage war oder nicht beauftragt wurde, den Mangel zu beheben, entstanden ist, hat er keinen Anspruch auf Gewährleistung.

8.3. Mängel, Defekte oder Nichtkonformität, die die Leistungen oder Bedarfsartikel der Reparaturwerkstatt betreffen, sind der Reparaturwerkstatt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Feststellung unter Verwirkungsfolge schriftlich genau mitzuteilen. Die Maschine ist dann ebenfalls unter Verwirkungsfolge so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach der Meldung der Mängel, des Defekts oder der Nichtübereinstimmung an die Reparaturwerkstatt zu übergeben. Bis zur Übergabe der Maschine an die Reparaturwerkstatt muss der Kunde darauf achten, den Schaden an der Maschiine nicht zu verschlimmern.

8.4. Der normale Verschleiß der anvertrauten Maschine und der gelieferten Bedarfsartikel fällt nicht unter die Garantie.

8.5. Die Reparaturwerkstatt ist berechtigt, die Reparatur eines Mangels, der unter eine von ihr zu tragende Gewährleistungspflicht fällt, in ihrem Betrieb und auf ihre Kosten

8.6. Sollte es sich im Rahmen einer Garantie als unmöglich erweisen, den Mangel zu beseitigen, oder sollte eine weitere Reparatur wirtschaftlich unzumutbar sein, kann der Kunde Folgendes von der Reparaturwerkstatt anstelle der Reparatur verlangen:
- entweder eine Preissenkung ihrer Leistungen und Bedarfsartikel
- oder Schadensersatz, falls ein Verschulden oder eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

8.7. Der Kunde hat keinen Anspruch auf einen Garantiefall, wenn ein Schaden oder Mangel auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:
- Der Vertragsgegenstand wurde nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Feststellung des Mangels an die Reparaturwerkstatt übergeben;
- Der Kunde hat der Reparaturwerkstatt den Mangel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach dessen Feststellung, gemeldet;
- Die mangelhaften Teile des Vertragsgegenstandes wurden seit der Empfangnahme des Vertragsgegenstandes im Auftrag des Kunden durch eine andere Werkstatt oder durch den Kunden selbst repariert, ohne dass die in Artikel 8.8. vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt worden sind;
- Der Kunde hat das in Artikel 8.8 festgelegte Verfahren nicht eingehalten, außer falls er durch höhere Gewalt daran gehindert wurde;
- Ein Dritter, der nicht der Reparaturwerkstatt angehört, hat an der anvertrauten Maschine gearbeitet.

Artikel 9 - Haftung
9.1. Vor der Übergabe der anvertrauten Maschine muss der Kunde alle persönlichen Gegenstände und Objekte, die sich in der Maschine befinden, an sich nehmen. Die Reparaturwerkstatt lehnt ausdrücklich jede Haftung für den Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung von Gegenständen ab, die in der anvertrauten Maschine zurückgelassen wurden.

9.2. Die Reparaturwerkstatt haftet für den Verlust und die Beschädigung der anvertrauten Maschine. Diese Haftung besteht nur im Falle eines nachgewiesenen Fehlers der Reparaturwerkstatt oder ihrer Angestellten.

9.3. Soweit die Reparaturwerkstatt für Schäden an der anvertrauten Maschine haftet, verpflichtet sie sich zur Instandsetzung auf ihre Kosten. Im Falle eines Totalverlustes oder wenn sich eine Instandsetzung als unmöglich oder gemäß dem Urteil eines Sachverständigen als wirtschaftlich unverhältnismäßig erweist, entspricht der dem Kunden zustehende Schadenersatz dem Wiederbeschaffungswert zu dem am Tag der Beschädigung üblichen Marktpreis.

9.4. Die Reparaturwerkstatt ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über Schäden und Verluste in Bezug auf die anvertraute Maschine zu informieren. Der Kunde ist seinerseits verpflichtet, der Reparaturwerkstatt diese Schäden unverzüglich und unter Verwirkungsfolge, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Feststellung, schriftlich in präziser Form zu melden. Die Maschine ist dann ebenfalls unter Verwirkungsfolge innerhalb von acht Werktagen nach dieser Feststellung an die Werkstatt zu übergeben, entweder zur Instandsetzung, wenn die Werkstatt ihre Haftung anerkennt oder zur Beschauung des Schadens und dessen Bewertung.

Artikel 10 - Eigentumsvorbehaltsklausel

Soweit Zubehör, Ersatzteile und Aggregate, die in die anvertraute Maschine eingebaut wurden, nicht zu Bestandteilen der Maschine geworden sind, bleibt die Reparaturwerkstatt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümerin ihrer Bedarfsartikel.
Bei Nichtbezahlung und trotz entsprechender Inverzugsetzung kann die Reparaturwerkstatt vom Kunden die Rückgabe des Zubehörs, der Ersatzteile und Aggregate, die in die Maschine eingebaut wurden, auf Kosten des Kunden verlangen, ohne dass der Kunde hieraus einen Anspruch auf Schadensersatz anmelden kann.
Wenn die Reparaturwerkstatt die Rückgabe des Zubehörs, der Ersatzteile oder eingebauten Aggregate verlangen muss, stellt der Verkäufer dem Kunden alle Wertminderungen in Rechnung, die sich aus der Handhabung der Teile sowie aus Beschädigungen oder Gebrauchsspuren ergeben.

Artikel 11 - Datenschutz

11.1. Im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss des Kaufs einer Maschine oder des entsprechenden Zubehörs muss der Kunde der Werkstatt personenbezogene Daten offenbaren, womit er sich einverstanden erklärt, wodurch die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung EU 2016/679 vom 27. April 2016) und alle Gesetze, die an ihre Stelle treten sollten und/oder den Schutz personenbezogener Daten zum Gegenstand haben (nachfolgend "DSGVO") sowie alle Gesetze, die die DSGVO ergänzen, umsetzen, auslegen oder denselben Gegenstand wie die DSGVO haben, anwendbar werden.

11.2.
Die personenbezogenen Daten des Kunden dürfen von der Reparaturwerkstatt nur für den strikten Zweck der Verhandlung, des Abschlusses, der Durchführung und der Auflösung des Kaufvertrags sowie aller damit verbundenen Streitigkeiten verwendet werden. Der Kunde erteilt hiermit ausdrücklich seine Zustimmung für die Nutzung dieser personenbezogenen Daten, um es der Reparaturwerkstatt zu ermöglichen, dem Kunden mithilfe jeglicher Kommunikationsmittel Informationen über ihre Geschäftstätigkeit zukommen zu lassen und um die gesetzlichen oder vertraglichen Garantien umzusetzen.
Diese Daten können von der Reparaturwerkstatt insbesondere so lange aufbewahrt werden, wie sie zu irgendeiner Garantie verpflichtet ist und solange etwaige Streitigkeiten über den Dienstleistungsvertrag und/oder den Nebenkaufvertrag, seinen Abschluss, seine Erfüllung und/oder seine Auflösung andauern.

11.3. Die Reparaturwerkstatt verpflichtet sich jedoch, die ihr vorliegenden personenbezogenen Daten des Kunden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an eine dritte, ihr fremde Stelle weiterzugeben, außer im Rahmen der Vergabe von Unteraufträgen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

11.4. Der Kunde, dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden, hat das Recht auf Zugang, Berichtigung und Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner Daten.
Diese Rechte können in Übereinstimmung mit der DSGVO durch eine einfache Anfrage per Post, die an die für die Verarbeitung zuständige Person der Reparaturwerkstatt gerichtet ist, ausgeübt werden, wobei die Identität und ein legitimer Grund, falls dieser von der DSGVO gefordert wird, nachgewiesen werden müssen.
Der Kunde kann unter denselben Bedingungen wie im vorherigen Absatz auf seine archivierten Daten zugreifen.

11.5. Die Reparaturwerkstatt verpflichtet sich, keine der in ihrem Besitz befindlichen personenbezogenen Daten an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies geschieht im Rahmen der Anwendung einer Rechts- oder Ordnungsvorschrift oder zum Zwecke der normalen Unternehmensverwaltung und des Zwecks, zu dem ihr die Daten offengelegt wurden.

11.6. Die Reparaturwerkstatt informiert den Kunden, der dies akzeptiert, darüber, dass sie die Möglichkeit hat, die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit der DSGVO an einen Subunternehmer zu vergeben.
Die Reparaturwerkstatt legt dem Kunden die Identität etwaiger Subunternehmer sowie der zuständigen Person für die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrem Unternehmen offen.

Artikel 12 - Teilbarkeit

12.1. Die Nichtigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit eines Teils dieser Bedingungen hat keinen Einfluss auf die Bedingungen als Ganzes. Gültige Klauseln, sofern ihre Durchsetzung unabhängig von nichtigen oder nicht durchsetzbaren Klauseln möglich bleibt, bleiben für die Parteien weiterhin rechtsverbindlich. Ungültige Klauseln werden durch gültige Klauseln ersetzt, die die Absicht, die die Parteien mit den ungültigen Klauseln zum Ausdruck bringen wollten, so genau wie möglich wiedergeben.

12.2. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen allgemeinen Reparaturbedingungen und eventuellen Sonderbedingungen haben letztere Vorrang.

Artikel 13 - Gesetz und Gerichtsbarkeit

13.1. Die vorliegenden Bedingungen und der mit dem Kunden geschlossene Vertrag unterliegen dem luxemburgischen Gesetz.

13.2. Alle Streitigkeiten, die in Bezug auf die Anwendung und Auslegung der vorliegenden Bedingungen und des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags entstanden sind oder entstehen, unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der zuständigen Gerichte der Stadt Luxemburg und es gilt ausschließlich das luxemburgische Gesetz.